Reisebedingungen des Reiseveranstalters Reichardts!
Helmut und Sigrun Reichardt GbR
Agentur Deutschland – Österreich – Schweiz zur Vermittlung von Reisen, für Marketing und für Produktion von Printmedien
Hiebler 3, DE-86989 Steingaden
+49-8862-237030
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Webseite: https://www.sunny-escapes.de
Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Reichardts! Helmut und Sigrun Reichardt GbR zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten zwischen der Firma Reichardts! Helmut und Sigrun Reichardt GbR – nachfolgend „Veranstalter“ genannt – und der Person, welche die Veranstaltung bucht – nachfolgend „Käufer“ genannt.
1. Vertrag
1.1 Der Veranstalter haftet gegenüber dem Käufer für das, was dieser aufgrund dieses Vertrags fordern kann. Die Haftung gilt auch für solche Leistungen, die von einer anderen Partei als dem Veranstalter zu erbringen sind. Ist der Wiederverkäufer Vertragspartei, haftet er gegenüber dem Käufer in gleicher Weise wie der Veranstalter.
1.2 Die Angaben in den Katalogen und Broschüren des Veranstalters sind für diesen bindend. Ein Veranstalter darf jedoch Angaben in Katalogen oder Broschüren ändern, bevor ein Vertrag geschlossen wird. Diese Änderungen sind jedoch nur zulässig, wenn in dem Katalog oder der Broschüre ein ausdrücklicher Vorbehalt geäußert und der Käufer über die Änderungen zweifelsfrei informiert wird.
1.3 Der Veranstalter muss den Käufer in Fragen, die für den Käufer von Bedeutung sind und die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, stets informiert halten.
1.4 Eine Anschlussreise oder ein Spezialarrangement sind nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie zusammen mit dem Hauptarrangement zu einem gemeinsamen Preis oder zu getrennten, aber aneinander geknüpften Preisen verkauft oder vermarktet wurden.
1.5 Der Vertrag ist für die Parteien bindend, wenn der Veranstalter schriftlich die Bestellung des Käufers bestätigt und der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist die vereinbarte Anmeldegebühr nach den Anweisungen des Veranstalters gezahlt hat. Der Veranstalter muss dem Käufer die Bestellung unverzüglich bestätigen.
1.6. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Veranstalter findet ausschließlich die deutsche Rechtsprechung Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Käufers gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht die deutsche Rechtsprechung angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Käufers ausschließlich die deutsche Rechtsprechung Anwendung.
1.7. Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Der Käufer muss den Reisepreis spätestens zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt zahlen.
2.2 Der Veranstalter darf im Zusammenhang mit der Bestätigung eine erste Teilzahlung (Anmeldegebühr) verlangen. Die Anmeldegebühr beträgt 20 % des Gesamtbetrags der Buchung und ist innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Käufer eine schriftliche Bestätigung von dem Veranstalter erhalten hat, zu entrichten.
2.3 Zahlt der Käufer nicht den Reisepreis gemäß den Vertragsbedingungen, ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Anmeldegebühr als Schadensersatz zu behalten, sofern dieses nicht unangemessen ist.
2.4 Bei so genannten Mid-Stay und Long-Stay-Paketen mit Unterkunft in einem Hotel, einem Haus oder einer Wohnung muss der gesamte Reisepreis bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt gezahlt sein.
2.5 Sämtliche Zahlungen müssen in Euro erfolgen.
2.6 Die Bezahlung kann mit einer Überweisung oder mit einer Kreditkarte erfolgen.
3. Recht des Käufers auf Stornierung der Buchung
3.1 Der Käufer ist berechtigt, die Reise unter folgenden Bedingungen zu stornieren. Die Stornierungskosten betragen immer mindestens EUR 30.- pro Person.
3.1.1 Bei einer Stornierung weniger als 60 Tage vor Beginn des Arrangements zahlt der Käufer 20 % des Buchungspreises.
3.1.2 Bei einer Stornierung weniger als 45 Tage, aber mehr als 30 Tage vor Beginn des Arrangements zahlt der Käufer 50 % des Buchungspreises.
3.1.3 Der Käufer muss den Gesamtpreis für das Arrangement zahlen, wenn die Stornierung weniger als 30 Tage vor Beginn des Arrangements erfolgt.
3.2 Eine Stornierung ist zulässig, wenn der Käufer oder sein/seine Ehe-/Lebenspartner(in), Verwandte in gerader auf- oder absteigender Linie des Käufers oder seines/seiner Ehe-/Lebenspartner(in) oder Geschwister oder Personen, mit denen der Käufer das Arrangement gemeinsam bestellt hat, vor Reiseantritt, aber nachdem der Vertrag für den Käufer gemäß Punkt 1.5 bindend geworden ist, schwer erkrankt, sein Krankheitszustand sich verschlechtert oder er einen Unfall erleidet und dieses Ereignis von solcher Art ist, dass dem Käufer die Teilnahme an dem Arrangement nicht zumutbar ist.
3.2.1 Eine Stornierung ist zulässig, wenn der Käufer, nachdem der Vertrag gemäß Punkt 1.5 bindend geworden ist, von einem anderen Ereignis von so schwerwiegendem Charakter betroffen ist, dass dem Käufer die Teilnahme an dem Arrangement nicht zumutbar ist. Das Ereignis muss außerhalb des Einflussbereichs des Käufers gelegen haben und darf dem Käufer zum Zeitpunkt der Bestellung des Arrangements nicht bekannt gewesen sein oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Ein solch einschneidendes Ereignis ist z B. ein Brand in der eigenen Wohnung.
3.2.2 Eine Stornierung ist zulässig, wenn die Person, mit welcher der Käufer das Arrangement gemeinsam bestellt hat, ihr Arrangement gemäß Punkt 3.2.2 oder 3.2.3 storniert und dem Käufer die Teilnahme an dem Arrangement ohne die Gesellschaft der anderen Person nicht zumutbar ist.
3.2.3 Der Käufer, der die gemeinsame Unterbringung mit einem oder mehreren anderen Käufer(n), der/die das Arrangement gemäß den Punkten 3.2.2–3.2.4 storniert haben, vereinbart hat, muss ohne Aufpreis in einer an die Anzahl der verbliebenen Käufer angepassten Unterkunft vom gleichen Standard untergebracht werden, die sich in der im Vertrag vereinbarten oder einer gleichwertigen Anlage befindet. Ist eine solche Unterbringung nicht möglich, muss die Unterbringung gemäß Vertrag ohne Aufpreis für den Käufer erfolgen.
3.2.4 Der Käufer muss das Arrangement so schnell wie möglich stornieren, nachdem der Stornierungsgrund entstanden ist. Der Grund für die Stornierung muss in ausreichender Weise durch ein ärztliches Attest und/oder durch einen vom Finanzamt ausgestellten Verwandtschaftsnachweis belegt werden.
3.3 Die Stornierung muss gegenüber dem Veranstalter schriftlich erfolgen.
3.4 Nach der Stornierung muss der Betrag, der dem Käufer gemäß den oben aufgeführten Bedingungen zusteht, unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach der Stornierung, zurückgezahlt werden.
4. Recht des Käufers auf Abtretung des Vertrags
4.1 Abtretung des Vertrags
Der Käufer darf den Vertrag an Dritte abtreten, die alle Bedingungen für die Teilnahme an dem Arrangement erfüllen. Der Käufer muss den Veranstalter oder den Wiederverkäufer in angemessener Zeit vor Beginn des Arrangements von der Abtretung unterrichten.
4.2 Gemeinsame Haftung
Nach der Abtretung des Vertrags haften der Abtretende und der Erwerber gemeinsam gegenüber dem Veranstalter bzw. dem Wiederverkäufer für noch ausstehende Zahlungen für das Arrangement sowie für zusätzliche Kosten, die durch die Abtretung entstehen können.
5. Änderungen des Veranstalters vor Reiseantritt und Absage der Reise
5.1 Recht des Veranstalters auf Änderung der Vertragsbedingungen
Der Veranstalter darf die Vertragsbedingungen zum Nachteil des Verkäufers nur ändern, wenn die Vertragsbedingungen dieses ausdrücklich vorsehen.
5.2 Recht des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag
Der Käufer darf von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter erklärt, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und die Vertragsverletzung für den Käufer von erheblicher Bedeutung ist. Der Käufer darf außerdem von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragsbedingungen wesentlich zu seinem Nachteil geändert werden. Wenn der Veranstalter beabsichtigt, den Vertrag nicht zu erfüllen oder die Vertragsbedingungen zu ändern, muss er den Käufer unverzüglich darüber unterrichten und ihn über sein Recht auf Rücktritt von dem Vertrag gemäß Absatz 1 aufklären. Der Käufer muss den Veranstalter oder Wiederverkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums darüber informieren, dass er von dem Vertrag zurücktreten will. Anderenfalls verliert er sein Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.3 Recht des Käufers auf ein Ersatzarrangement
Tritt der Käufer gemäß Punkt 5.2 von dem Vertrag zurück, kann er ein anderes Arrangement von gleichwertiger oder höherer Qualität verlangen, wenn der Veranstalter oder der Wiederverkäufer dieses anbieten kann. Akzeptiert der Käufer ein schlechteres Arrangement, kann er die Erstattung des Preisunterschieds verlangen. Verzichtet der Käufer auf sein Recht auf ein Ersatzarrangement, oder kann ein solches Arrangement nicht angeboten werden, müssen ihm die vertragsgemäß gezahlten Beträge unverzüglich zurückerstattet werden. Die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz gelten auch, wenn der Veranstalter das Arrangement nicht durchführt, ohne dass der Käufer daran die Schuld trägt.
5.4 Recht des Käufers auf Schadensersatz, Absage des Arrangements durch den Veranstalter
In einem Fall gemäß Punkt 5.3 kann der Käufer von dem Veranstalter Schadensersatz verlangen, wenn dieser angemessen ist. Das Recht auf Schadensersatz aufgrund einer Absage des Arrangements durch den Veranstalter besteht nicht, wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass das Arrangement aufgrund von Umständen nicht durchgeführt werden konnte, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters lagen und mit denen bei Vertragsschluss keinesfalls gerechnet werden konnte und deren Folgen ebenfalls in keiner Weise vermieden oder überwunden werden konnten.
5.5. Preisänderung
Steigen die Kosten des Veranstalters, nachdem der Vertrag gemäß Punkt 1.5 für die Parteien bindend geworden ist, darf der Veranstalter den Preis für das Arrangement um den Betrag erhöhen, der den höheren Kosten entspricht, sofern diese folgenden Ursachen sind:
1. Änderungen bei Steuern, Zöllen oder Abgaben für im Arrangement enthaltene Dienste oder
2. Änderungen von Wechselkursen, die sich auf die Kosten des Veranstalters für das Arrangement auswirken.
Der Preis darf um einen Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Käufers an der Kostensteigerung entspricht, von welcher der Veranstalter im Rahmen der Vertragserfüllung betroffen ist, jedoch unter der Voraussetzung, dass diese Kostensteigerung solcher Art ist, wie unter den Aufzählungspunkten 1 und 2 in diesem Punkt angegeben ist. Wird z. B. eine Abgabe gemäß Aufzählungspunkt 2 um EUR 10 für jeden Käufer erhöht, darf der Preis für jeden Käufer um denselben Betrag erhöht werden. Auf Verlangen des Käufers muss der Veranstalter nachweisen, wie die Preiserhöhung berechnet wurde. Das Recht zu einer Preiserhöhung gemäß den Aufzählungspunkten 1 und 2 besteht nur, wenn die Kostensteigerung mehr als EUR 6 beträgt. Der Preis darf in den letzten 20 Tagen vor Beginn des vereinbarten Arrangements nicht mehr erhöht werden. Der Veranstalter muss den Käufer so schnell wie möglich über die Preisänderungen unterrichten. Der Preis des Arrangements muss gesenkt werden, wenn die Kosten des Veranstalters früher als 20 Tage vor Beginn des vereinbarten Arrangements aus den gleichen Gründen, wie oben angegeben, sinken. Bei einer Kostensenkung gemäß den Aufzählungspunkten 1 und 2 muss der Preis nur gesenkt werden, wenn die Kostensenkung mehr als EUR 6 beträgt.
5.6 Recht des Veranstalters und des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag bei schwerwiegenden Ereignissen usw.
Nachdem der Vertrag für die Parteien gemäß Punkt 1.5 bindend geworden ist, können sowohl der Veranstalter als auch der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn es am Ort des Arrangements oder dessen Nähe zu einer Katastrophe, einer Kriegshandlung, einem Generalstreik oder einem anderen schwerwiegenden Ereignis kommt, das in erheblichem Umfang die Durchführung des Arrangements oder die Verhältnisse am Ort des Arrangements zum Zeitpunkt der Durchführung des Arrangements beeinträchtigt. Um zu bewerten, ob ein Ereignis von solch schwerwiegenden Charakter, wie oben angegeben, ist, sind sachkundige deutsche oder internationale Behörden beratend hinzuzuziehen.
6. Änderungen des Veranstalters nach Reiseantritt, Mängel
6.1 Nicht erbrachte Leistungen
Wird nach Beginn des Arrangements ein wesentlicher Teil der vereinbarten Dienste nicht erbracht, muss der Veranstalter ein angemessenes Ersatzarrangement ohne Zusatzkosten für den Käufer organisieren. Kann kein Ersatzarrangement organisiert werden, oder lehnt der Käufer ein solches Arrangement aus annehmbaren Gründen ab, muss der Veranstalter, sofern dieses angemessen ist, dem Käufer ohne Zusatzkosten einen anderen Ort anbieten, den der Reisende akzeptiert. Bedeutet eine Änderung des Vertrags gemäß Absatz 1 oder 2 eine Verschlechterung für den Käufer, kann dieser, sofern dieses angemessen ist, den Preis mindern und Schadensersatz fordern.
6.2 Sonstige Mängel
Bei anderen Mängeln an den vereinbarten Diensten als in Punkt 6.1 angegeben, kann der Käufer den Preis mindern und Schadensersatz fordern, sofern der Mangel nicht ihm zuzuordnen ist. Der Käufer kann keinen Schadensersatz fordern, wenn der Veranstalter nachweist, dass der Mangel auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters lagen und mit denen bei Vertragsschluss keinesfalls gerechnet werden konnte und deren Folgen ebenfalls in keiner Weise vermieden oder überwunden werden konnten. Ist der Mangel auf Umstände zurückzuführen, die dem Veranstalter zuzurechnen sind, ist der Veranstalter nicht schadensersatzpflichtig gemäß Absatz 2, wenn auch die Person, der diese Umstände zuzurechnen sind, gemäß dieser Bestimmung nicht schadensersatzpflichtig ist oder wenn diese ohne vorherige Mitteilung den mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrag verletzt. Dasselbe gilt für Mängel, die einem Dritten zu einem früheren Zeitpunkt zuzurechnen sind. Bei Mängeln, die auf Umstände gemäß dem 2. oder 3. Absatz zurückzuführen sind, muss der Veranstalter dem Käufer die erforderliche Hilfe gewähren.
7. Reklamationen und deren Behandlung
7.1 Informationspflicht gegenüber dem Veranstalter
Der Käufer kann keinen Mangel, aus dem er gemäß dem Vertrag einen Anspruch hat, geltend machen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, den Veranstalter oder den Wiederverkäufer von dem Mangel in Kenntnis setzt. Dieses muss möglichst am Ort des Arrangements erfolgen.
7.2 Mängel durch grobe Fahrlässigkeit
Ungeachtet von Punkt 7.1 kann der Käufer einen Mangel geltend machen, wenn der Veranstalter oder der Wiederverkäufer grob fahrlässig oder entgegen Treu und Glauben gehandelt hat.
7.3 Abhilfe
Beschwert sich der Reisende zu Recht, muss der Veranstalter oder dessen lokaler Vertreter umgehend Maßnahmen einleiten, um eine geeignete Lösung zu finden.
8. Verantwortung des Reisenden vor und während der Reise
8.1 Anweisungen des Veranstalters
Der Käufer ist verpflichtet, den Anweisungen des Vertreters des Veranstalters oder einer von dem Veranstalter beauftragten Person zur Durchführung des Arrangements zu folgen. Der Käufer muss die geltenden Ordnungsregeln für das Arrangement, Häuser, Wohnungen usw. respektieren und sich so verhalten, dass andere Käufer oder weitere Personen vor Ort nicht gestört werden. Wenn der Käufer in erheblicher Weise gegen diese Bestimmungen verstößt, kann der Veranstalter den Vertrag kündigen.
8.2 Haftung des Käufers für Schäden
Der Käufer haftet für Schäden, die dem Veranstalter durch Versäumnisse entstehen, z. B. durch Nichtbeachtung von Anweisungen oder Vorschriften. Der Käufer ist gesetzlich zum Ersatz von Schäden gegenüber Personen, die der Veranstalter zur Mitwirkung bei der Durchführung des Arrangements herangezogen hat, verpflichtet.
8.3 Reiserücktrittsversicherung
Dem Käufer wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod dringend empfohlen.
8.4 Pass, Visum, Gesundheitsbestimmungen
8.4.1 Der Veranstalter unterrichtet Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Angehörigen anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
8.4.2 Der Käufer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, vor allem die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter unzureichend oder falsch informiert hat.
8.4.3 Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Käufer überprüfen soll, ob sein Reisepass oder Personalausweis für die gebuchte Reise noch gültig ist.
8.4.5 Dem Käufer obliegt es selbst, für die erforderlichen Formalitäten zur Durchführung des Arrangements zu sorgen, wie z. B. einen gültigen Pass, Visum, Impfungen, Versicherungen, Handicap-Pass usw. Der Käufer trägt alle Kosten, die aufgrund des Fehlens der oben aufgeführten Formalitäten entstehen, z. B. durch das Fehlen eines gültigen Passes oder durch ein ausgefallenes Golfspiel aufgrund eines fehlenden Handicap-Passes.
8.5 Abweichungen von dem Arrangement
Weicht der Käufer nach Beginn des Arrangements von diesem ab, muss er dieses dem Veranstalter oder dessen Vertreter mitteilen. Der Käufer muss sich spätestens 24 Stunden vor dem Auschecken aus der Anlage an den Veranstalter oder dessen Vertreter zur Überprüfung der für das Auschecken aus dem Arrangement notwendigen Angaben wenden.
9. Lösung von Streitfällen
Die Parteien müssen in Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags versuchen, durch Verhandlung eine Lösung zu finden.
Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Gerichtsstand ist das Amtsgericht Weilheim, Alpenstraße 16, 82362 Weilheim i. OB.
Reichardts! Helmut und Sigrun Reichardt GbR
Agentur Deutschland – Österreich – Schweiz zur Vermittlung von Reisen, für Marketing und für Produktion von Printmedien
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Gründungsdatum: 01.01.2015
Webseite: https://www.sunny-escapes.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 298489113
Gewerberegister: Namentlicher Eintrag im Gewerberegister der Verwaltungsgemeinschaft Steingaden, 86989 Steingaden
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